Einwilligung
Mit der DSGVO werden die Bedingungen dieser Einwilligung verschärft. So gilt künftig, dass diese Einwilligung „freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich“ bekundet werden muss sowie dass die Verantwortlichen die betreffenden Personen dabei in einer „klaren und einfachen“ Rechtssprache, die „von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist“ ansprechen müssen. Außerdem müssen die Verantwortlichen nachweisen, dass ihre Verfahren DSGVO-konform sind und konsequent umgesetzt werden.
Ihre Kundinnen und Kunden dürfen also nicht zur Einwilligung gezwungen oder in Unkenntnis über ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gelassen werden. Außerdem müssen Ihre Kundinnen und Kunden genau darüber Bescheid wissen, wofür sie ihre Einwilligung geben, und sie müssen im Voraus über ihr Recht zur Widerrufung ihrer Einwilligung informiert werden. Die Einholung einer Einwilligung muss ein eindeutiges Zeichen der Zustimmung beinhalten – Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Personen stellen keine Einwilligung dar. In Zukunft ist es also wichtig, dass Sie Ihre Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen des Einwilligungsvorgangs ausreichend informieren.
Neue Rechte für Einzelpersonen
In der Verordnung sind außerdem zwei neue Rechte für betroffene Personen enthalten: ein „Recht auf Vergessenwerden“, durch das Verantwortliche dazu verpflichtet sind, Empfänger über Anfragen auf Löschung zu unterrichten, sowie ein „Recht auf Datenübertragbarkeit“, durch das betroffene Personen eine Kopie ihrer Daten in einem gängigen Format beantragen können. Dies erleichtert es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die über sie gespeicherten Daten löschen zu lassen oder eine Kopie der Daten anzufordern.
Antrag auf Auskunftserteilung
Datensubjekte hatten schon immer ein Recht darauf, Zugriff auf ihre Daten anzufordern. Mit der DSGVO werden diese Rechte ausgeweitet. In den meisten Fällen werden Sie für einen Antrag auf Auskunftserteilung keine Gebühren verlangen können, außer Sie können beweisen, dass die dadurch entstehenden Kosten übermäßig hoch sind. Dabei wird auch die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Auskunftserteilung auf einen Monat verkürzt (diese kann jedoch unter Umständen um zwei Monate verlängert werden). In bestimmten Fällen können Unternehmen die Auskunftserteilung auch ablehnen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet oder unverhältnismäßig erachtet werden kann. Für diesen Fall müssen im Unternehmen jedoch klar definierte Verfahren und Richtlinien bestehen und es muss dargelegt werden, warum der Antrag auf Auskunftserteilung die Kriterien zur Ablehnung erfüllt.